Der Kartellsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Revisionsbegehren des Onlinehändlers Reuter mit Beschluss vom 09.11.2021 zurückgewiesen. Diesem Beschluss gingen mehrere Verfahren sowohl vor dem Bundeskartellamt als auch den Landgerichten in Köln und Dortmund sowie den Oberlandesgerichten in Köln und Düsseldorf voraus. COR hatte bereits in allen vorherigen Verfahren gewonnen.
Damit ist Reuter unter anderem mit seiner Forderung nach Schadensersatz in Millionenhöhe gescheitert. Zudem ist klargestellt, dass eine von COR gegenüber Reuter im Jahr 2015 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist und dass Reuter keinen Belieferungsanspruch gegen COR erzwingen kann. Das Vertriebssystem an sich und die Vertriebsarbeit von COR wurden nicht beanstandet. Ausgangspunkt der streitigen Auseinandersetzung war eine in 2015 von COR ausgesprochene ordentliche Kündigung der Lieferbeziehung. In dem von Reuter vor dem Landgericht Dortmund daraufhin angestrengten Zivilverfahren wurden die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht in Dortmund hatte insbesondere entschieden, dass die Kündigung des Lieferverhältnisses rechtskonform erfolgte. Zudem hatte das Gericht festgestellt, dass Reuter weder ein Anspruch auf Weiterbelieferung noch wegen Schäden aufgrund der Nichtbelieferung nach Ablauf der Kündigungsfrist zustehen.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf hatte Reuter im Wesentlichen noch an seiner Behauptung festgehalten, COR habe Reuter unter Androhung der Beendigung der Warenbelieferung fortwährend dazu genötigt, die von Reuter von seinen Endkunden abverlangten Preise den Vorstellungen von COR anzupassen und keine höheren Rabatte zu gewähren. Auch mit diesem Vorbringen ist Reuter gescheitert. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hatte hierzu unmißverständlich klargestellt, dass Reuter gegen COR schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zusteht. Nach Einschätzung des Kartellsenats seien auf Basis des festgestellten Sach- und Streitstands keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten von COR ersichtlich. Das OLG Düsseldorf hatte die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung des OLG Düsseldorf war Reuter mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BGH gezogen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die Beschwerde von Reuter gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen Reuters nicht durchgreifen. Damit hat Cor nun auch vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. "COR setzt auf einen qualitäts- und leistungsorientierten Markenvertrieb, dessen Vertriebssteuerung und Markenführung in diesem Rechtsstreit mehrfach auf Herz und Nieren geprüft wurden. COR hat diese Prüfung bestanden. Und es ist ein wichtiges Signal, dass sich auch ein mittelständischer Premium-Markenhersteller gegen einen markt- und nachfragemächtigen Onlinehändler erfolgreich zur Wehr setzen kann", betont Leo Lübke, geschäftsführender Gesellschafter der COR Sitzmöbel Helmut Lübke GmbH & Co. KG.